Zunftordnung

§ 1

Die Zunftordnung beinhaltet die Rechte und Pflichten aller aktiven Mitglieder und ias eine Ergänzung zur Vereinssatzung

§ 2

Alle Aktiven verpflichten sich, duch ihren persönlichen Einsatz am Vereinsgeschenen teilzunehmen

§ §

Wiederholters, unentschuldigtes Fehlen an Umzügen, Veranstaltungen und Arbeitseinsätzen kann zum Ausschluss aus der Zunft führen, ebenso Weigerung an der Mitwirkung angeordneter Aufgaben, zunftschädigendes Verhalten sowie ein Verstoß gegen die Zunftordnung oder der Vereinssatzung. Über die Anwesenheit ist für jede Veranstaltung vom Schriftführer eine Liste zu führen.

§ 4

Anordnungen von einem Mitglied der Vorstandschaft sind Folge zu leisten. Die Zunft wird vom Gesamtvorstand repräsentiert. Über alle Vereinsvorgänge ist dieser zu informieren. Er gibt die Zusage bzw. Einwilligung.

§ 5

Gruppenveranstaltungen, wie Treffen, Ausflüge, Feste usw., die nicht vom Vorstand genehmigt sind, sind private Veranstaltungen und dürfen nicht unter dem Vereinsnamen oder mit Häs durchgeführt, bzw besucht werden.

§ 6

Jedes Mitglied über 16 Jahre ist beitragspflichtig zu den jeweils gültigen Sätzen. Für die Einziehung der Mitgliedbeiträge ist der Kassenwart verantwortlic, sofern nicht eine Bezahlung per Bankeinzug besteht. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens zum 01.11. eines jeden Jahres unaufgefordert an den Kassenwart zu zahlen.

§ 7

Änderungen oder Neueinführungen von Gebräuchen, Gehabe, Kleidung usw. werden in der Generalversammlung festgelegt. Sie können nur von dieser genehmigt oder abgelehnt werden .

§ 8

Jedem Aktiven Mitglied soll es jederzeit möglich sein, ohne großen Aufwand an Veranstaltungen und Arbeitseinsätzen teilzunehmen.

§ 9

Nichtaktiven ist das Tragen des Häses oder Teilen davon untersagt.

§ 10

Die Fasnetsgestalt des Teufels, der Zunft, darf nur von einer Person verkörpert und getragen werden. Die jeweilige Vergabe wird von der Vorstandschaft geregelt, das gleiche gilt für den Kinderteufel. Es gibt keine Gewohnheitsrechte oder Ansprüche auf das tragen des Häses. Das Häs ist, sowie die Maske, Eigentum des Vereines.

§ 11 Häsordnung

Die Zusammensetzung des Häs ist als Anhang auf einem Schaubild geregelt. Bei Missachtung der Häsordnung kann die Vorstandschaft den Ausschluss der Mitwirkung von der jeweiligen Veranstaltung o.ä. erwirken oder den betreffenden  mit einem Strafgeld belegen.

$ 12

Die Maske sowie die Bluse wird zu Beginn des Probejahres auf Kaution von EUR 50,- ausgegeben. Nach Übertritt zu den Aktiven muss für die Maske der volle, jeweils gültige Herstellerpreis aufgezahlt werden. Diese Teile des Häses dürfen nur über den Verein bezogen werden. Bei Verlust oder Beschädigung sind die vollen Wiederbeschaffungskosten zu tragen.

Stand 10.01.2020
Von Vorstand & Beisitzer verabschiedet